elf42 - Agentur für suchmaschinenoptimiertes Web Design und trefferorientierte Suchmaschinenoptimierung suchmaschinenoptimiertes Webdesign von
Webdesign by piperweb.de

Das Telemediengesetz regelt Pflichtangaben im Impressum der Webseite

Das Telemediengesetz

Nachfolgend erhalten Sie die wichtigsten Informationen zum neuen Telemediengesetz (TMG), welches die Pflichtangaben im Impressum Ihrer Webseite/Homepage regelt. Wenn Sie die Impressumspflicht gemäß §5 Telemediengesetz (TMG) vernachlässigen, drohen Ihnen ggf. Abmahnungen von Mitbewerbern oder Abmahnvereinen, sowie hohe Geldbußen.


§ 5 Telemediengesetz -Allgemeine Informationspflichten-

(1) Diensteanbieter haben für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten:

  1. den Namen und die Anschrift, unter der sie nie- dergelassen sind, bei juristischen Personen zu- sätzlich die Rechtsform, den Vertretungsberecht- igten und, sofern Angaben über das Kapital der Gesellschaft gemacht werden, das Stamm- oder Grundkapital sowie, wenn nicht alle in Geld zu leistenden Einlagen eingezahlt sind, der Gesamt- betrag der ausstehenden Einlagen,

  2. Angaben, die eine schnelle elektronische Kon- taktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit ihnen ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post,

  3. soweit der Dienst im Rahmen einer Tätigkeit angeboten oder erbracht wird, die der behörd- lichen Zulassung bedarf, Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde,

  4. das Handelsregister, Vereinsregister, Partner- schaftsregister oder Genossenschaftsregister, in das sie eingetragen sind, und die entsprechende Registernummer,

  5. soweit der Dienst in Ausübung eines Berufs im Sinne von Artikel 1 Buchstabe d der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens drei- jährige Berufsausbildung abschließen (ABl. EG Nr. L 19 S. 16), oder im Sinne von Artikel 1 Buch- stabe f der Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Rege- lung zur Anerkennung beruflicher Befähigungs- nachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG (ABl. EG Nr. L 209 S. 25, 1995 Nr. L 17 S. 20), zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/38/EG der Kommission vom 20. Juni 1997 (ABl. EG Nr. L 184 S. 31), angeboten oder erbracht wird, Angaben über

    1. die Kammer, welcher die Diensteanbieter angehören,
    2. die gesetzliche Berufsbezeichnung und den Staat, in dem die Berufsbezeichnung verliehen worden ist,
    3. die Bezeichnung der berufsrechtlichen Regelungen und dazu, wie diese zugänglich sind,

  6. in Fällen, in denen sie eine Umsatzsteueridentifi- kationsnummer nach § 27a des Umsatzsteuer- gesetzes oder eine Wirtschafts-Identifikations- nummer nach § 139c der Abgabenordnung besitzen, die Angabe dieser Nummer,

  7. bei Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaf- ten auf Aktien und Gesellschaften mit beschränk- ter Haftung, die sich in Abwicklung oder Liquidation befinden, die Angabe hierüber.

(2) Weitergehende Informationspflichten nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.

Nachfolgend einige weiterführende Links zu diesem Thema zusammengestellt:

Die Gesamtausgabe des Telemediengetzes können Sie unter dem folgendem Link einsehen:
http://www.bundesrecht.juris.de/tmg/index.html

Web Design by piperweb.de webdesign by piperweb.de

© agentur elf42|Telefon 0 51 55 - 95 100 55|E-mail info@elf42.de